Satzung

Satzung des Fußballvereins Amtsberg

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „FV Amtsberg e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Amtsberg.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Vereinszweck

  • a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübung auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel der Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
  • b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen.
  • c) Der Verein widmet sich vorrangig dem Freizeit- und Breitensport.
  • d) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit

(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:

  • a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden,
  • b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
  • c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
  • d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
  • e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
  • f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen,

§3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung und wird ehrenamtlich geführt.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

(5) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

§4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied im

  • a) Landessportbund Sachsen e.V.
  • b) Kreissportbund Mittleres Erzgebirge
  • c) Sächsischen Fußball-Verband
  • d) Kreisverband Fußball Mittleres Erzgebirge

(2) Der Verein kennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß Absatz (1) als verbindlich an.

(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß Absatz (1). Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf Vereine gemäß Absatz (1).

§5 Mitgliedschaften

(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

(2) Der Verein besteht aus:

  • a) Ordentlichen Mitgliedern
  • b) Außerordentlichen Mitglieder
  • c) Ehrenmitgliedern

(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

(5) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die das 60. Lebensjahr erreicht haben und mindestens 30 Jahre Mitglied im Verein sind, (Mitgliedschaft in den Gemeinschaften SV Fortuna Weißbach – Sektion Fußball sowie SG Dittersdorf – Sektion Fußball ) zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(6) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch (Aufnahmeantrag) an den Gesamtvorstand zu richten.

(2) Das Gesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält einen schriftliche Aufnahmebestätigung.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • a) Austritt aus den Verein
  • b) Streichung von der Mitgliederliste
  • c) Ausschluss aus dem Vereinsregister
  • d) Tod

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.

(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß §9 der Satzung in Verzug ist.

(4) Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in der Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

(6) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§9 Beitragsleistungen und -pflichten

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe der Beiträge gemäß (1) sowie deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.

(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentlichen Mitglieder kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§10 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, gegebenenfalls einem gegen sich eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen und vor dem Ordnungsorgan zu erscheinen.

(2) Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

(3) Gleiches gilt für Verfahren gemäß §8 der Satzung.

(4) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

§11 Die Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Gesamtvorstand
  • c) der Vorstand gemäß §26 BGB

(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett, Schaukasten). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist mitzuteilen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz (2) gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.

(4) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliedsversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands geleitet.

(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

(7) Jedes Mitglied kann spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurde, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

(9) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(10) Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer
Geschäftsordnung geregelt werden.

§13 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

(1) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes,

(2) Entlastung des Gesamtvorstandes,

(3) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

(4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,

(5) Wahl der Kassenprüfer,

(6) Änderung der Satzung und Beschlussfassung,

(7) Ernennung von Ehrenmitglieder,

(8) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse,

(9) Wahl der Delegierten zu Verbandstagen,

(10) Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§14 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

  • a) dem 1. Vorsitzenden
  • b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • c) dem Schatzmeister
  • d) dem Jugendwart
  • e) dem stellvertretenden Jugendwart
  • f) dem Schriftführer
  • g) zwei Beisitzern

(2) Personalunion ist unzulässig

(3) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Aufnahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

(5) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausscheidenden einen Nachfolger bestimmen.

(7) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(2) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • c) Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  • d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  • e) Streichung von Mitgliedern,
  • f) Ausschluss von Mitgliedern

§16 Vorstand gemäß §26 BGB

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Schatzmeister vertreten.

(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§17 Beschlussfassung, Protokollierung

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§18 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§19 Vereinsordnung

(1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

  • a) Beitragsordnung
  • b) Finanzordnung
  • c) Geschäftsordnung
  • d) Jugendordnung


§20 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Gesamtvorstand sowie der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(3) Zur Auflösung des Vereins ist die einfache Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

(5) Die Auflösung oder Aufhebung des Verein oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Amtsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde durch Mitgliederversammlung am 10.03.2001 beschlossen.

(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Die Satzungsänderungen im §14 wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2010 beschlossen

(4) Die Satzungsänderungen im § 1 und §3 wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.03.2011 beschlossen.

(5) Die Satzungsänderung im § 14 Pkt. 1 wurde durch die Mitgliederversammlung
am 14.03.2014 beschlossen.

(6) Die Satzungsänderungen im § 14 Pkt. 1 und § 16 Pkt. 1 wurden durch die Mitgliederversammlung am 06.05.2022 beschlossen.